Krieg in der Ukraine – Fragen und Antworten
Wir sind in diesen Tagen mit unseren Gedanken bei den Menschen in der Ukraine – den Opfern des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine. Ein Angriff, der auch ein Angriff auf unsere Freiheit und Demokratie in Europa ist. Niedersachsen zeigt Solidarität mit den Menschen in der Ukraine und den Schutzsuchenden. Die Hilfsbereitschaft unter den Niedersächsinnen und Niedersachsen ist sehr hoch.
Auf den folgenden Seiten stellen wir die wichtigsten Informationen und Ansprechpartner für Fragen zur Einreise aus der Ukraine nach Deutschland / Niedersachsen sowie Beratungs- und Hilfsangebote zusammen.
Hotline der Landesaufnahmebehörde
0511 – 7282 282 (Montag – Donnerstag 9:00 – 15:30 Uhr, Freitag 9:00 – 12:00 Uhr)
E-Mail: service-ukraineanfragen@lab.niedersachsen.de
zu Hilfsangeboten, aufenthaltsrechtlichen Fragen, Unterbringung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung
Informationen für ukrainische Staatsangehörige
Einreise ohne Visum
Ukrainische Staatsbürger können für einen Kurzaufenthalt maximal 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen.
Für darüber hinausgehende Aufenthalte sind Betroffene bis zum 23. Mai 2022 per Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit worden, so dass sie bis dahin für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel benötigen („Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 07.03.2022).
Diese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels betrifft Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten ebenso wie Personen, die erst künftig einreisen. Ebenso erfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige, die nach dem Kriegsausbruch aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind.
Hinweis: Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des BMI befreit bis vorerst 23.05.2022 nicht nur ukrainische Flüchtlinge vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, sondern auch alle sonstigen Staatsangehörigen, die in der Ukraine wohnhaft waren und danach nach Deutschland eingereist sind.
BAMF: Запитання та відповіді щодо в’їзду в Німеччину з України та перебування в Німеччині
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz AufenthG – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz:
Die Europäische Union hat sich am 3. März 2022 auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung für Ukrainerinnen und Ukrainer in Ländern der EU verständigt. In der Folge ist eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetztes möglich, die durch die zuständigen Ausländerbehörden gewährt werden kann.
Welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist, finden Sie hier: Suche Ausländerbehörden (BAMF)
Diese Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst bis zum 4. März 2024 und kann durch einen EU-Ratsbeschluss noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden, sodass sie maximal drei Jahre umfassen kann. Schon mit Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird bescheinigt, dass der Aufenthalt der den Antrag stellenden Person als erlaubt gilt (sog. Fiktionsbescheinigung, § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).
Hinweis zum Anwendungsbereich der EU-Schutzgewährungs-Richtlinie in Verbindung mit § 24 Aufenthaltsgesetz:
Nach EU-Ratsbeschluss vom 04.03.2022 umfasst der vorübergehende Schutz folgende Personengruppen, die am oder nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden:
- Ukrainische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Bezüglich der Umsetzung der EU-Schutzgewährungs-Richtlinie hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 14.03.2022 die Anwendung des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Weiteren für folgende Personengruppen erklärt:
- Der vorübergehende Schutz wird auf Personen ausgedehnt, die nicht lange vor dem 24.02.2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
- Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24.02.2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Vorübergehender Kurzaufenthalt ist jeder von vornherein 90 Tage nicht überschreitende Aufenthalt in der Ukraine zu einem dementsprechend vorübergehenden Zweck. Umfasst sind insbesondere Studierende und Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken.
Andere, längerfristige Aufenthaltserlaubnisse:
Erfüllen Personen aus der Ukraine schon jetzt die Voraussetzungen für eine andere langfristige Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug, für ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit), so können sie auch diese nach einer visumfreien Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Da es aufgrund der besonderen Umstände derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, kann eine Aufenthaltserlaubnis – soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – ohne ein erneutes Visumverfahren unmittelbar im Bundesgebiet erteilt werden. Aus diesem Grunde haben sich auch Ausreiseaufforderungen überholt, mit denen möglicherweise zur Nachholung eines Visumsverfahrens in der Ukraine aufgefordert wurde. Auch in einem solchen Fall sollte Kontakt zur Ausländerbehörde aufgenommen werden.
Asyl
Mit der nunmehr bestehenden Möglichkeit, eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz zu erlangen, ist ein Asylantrag für die von § 24 Aufenthaltsgesetz erfassten Personen nicht mehr erforderlich.
Dennoch können auch diese Personen weiterhin einen Asylantrag stellen. Bei einer Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 Aufenthaltsgesetz würde der Asylantrag allerdings durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht weiter betrieben, sondern ruhen.
Asylsuchende, die nicht bei Verwandten oder Bekannten in Niedersachsen wohnen können, werden nach dem üblichen Verfahren in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Asylsuchende, die eine private Unterkunft gefunden haben, können nach Antragsstellung auf Asyl oder Registrierung wieder in diese private Unterkunft zurückkehren beziehungsweise dort hinreisen. Bitte teilen Sie bei Ankunft in den Erstaufnahmeeinrichtungen Namen und die Adresse dieser Verwandten oder Bekannten mit.
Für die Dauer des Asylverfahrens erhalten die Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz – AsylG und sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zu beachten ist, dass Asylsuchende für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) einem Arbeitsverbot unterliegen und eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden darf. Das weitere aufenthaltsrechtliche Verfahren hängt von der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ab.
Meldepflicht bei der Meldebehörde
Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine Meldepflicht bei der Meldebehörde erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten. Die betroffene Person hat sich dann mit ihrer aktuellen Anschrift bei der für sie zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden.
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung gibt es aber immer die Möglichkeit, sich bereits vor Ablauf von drei Monaten freiwillig bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung kann für die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen erforderlich sein.
Familiennachzug
Da eine visumfreie Einreise möglich ist, können Angehörige auf diesem Wege nach Deutschland einreisen.
Spätaussiedler aus der Ukraine
Ukrainische Staatsbürger können vor dem Hintergrund des Krieges als Flüchtlinge visumfrei in die EU einreisen. Dies gilt auch für die schätzungsweise 25.000 bis 30.000 Personen, die der deutschen Minderheit angehören. Aufgrund der besonderen Situation in der Ukraine können sie nun direkt in der Landesaufnahmebehörde in Friedland ihr Aufnahmeverfahren als Spätaussiedler beantragen.
Wichtig: Vor der Anreise in die Aufnahmestelle Friedland ist unbedingt eine Anmeldung vorzunehmen (Tel. 022899358-20255, E-Mail ukraine-friedland@bva.bund.de). Bei Antragstellung in Friedland müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein (Abstammung, Sprachkenntnisse, Bekenntnis zur deutschen Nationalität).
Weitere Informationen: Aktuelle Informationen für Spätaussiedler aus der Ukraine
Sozialleistungen / Medizinische Versorgung
Sollten aus der Ukraine vertriebene Personen hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung, wird dies durch die Behörde als Asylgesuch gewertet. Dann besteht grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Asylverfahren wird jedoch durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst nicht weiter betrieben, da grundsätzlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz (siehe oben) angestrebt wird.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt, besteht ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wenn bei der ersten Vorsprache in der Kommune direkt ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt wird und die betroffene Person grundsätzlich unter den vom EU-Ratsbeschluss umfassten Personenkreis fällt, ergibt sich im Falle der Hilfsbedürftigkeit ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Grundleistungen umfassen insbesondere die Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts.
Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen im Falle einer Erkrankung gewährt. Im Krankheitsfall werden gemäß § 4 AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gewährt.
Darüber hinaus können gemäß § 6 AsylbLG weitere Leistungen gewährt werden, unter anderem wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind oder wenn bei Betroffenen besondere Bedürfnisse vorliegen. Für die Gewährung der Leistungen müssen Sie sich an das örtliche Sozialamt wenden (Link: Landessozialämter, Bürgerportal Niedersachsen). Im Falle eines medizinischen Notfalls können sie direkt ein Krankenhaus aufsuchen. Die Übernahme der Kosten erfolgt dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Nachhinein.
Weitere Informationen: medizinische Versorgung von Geflüchteten. Sprachmittlung zu Fragen der Gesundheit und medizinischen Betreuung bietet das Ethno-Medizinische-Zentrum.
Corona-Schutzimpfung
Gemeinsam mit den Kommunen und Landesaufnahmebehörden plant das Land Niedersachsen Impfaktionen für Geflüchtete. Alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe sind sicher und hoch wirksam. Wer nicht in einer Landesaufnahmestelle sondern privat, etwa bei Angehörigen oder Bekannten untergebracht ist, hat die Möglichkeit, sich bei einem kommunalen Impfangebot oder in einer Arztpraxis impfen zu lassen. Wo es in Ihrer Nähe Impfangebote gibt, erfahren Sie auf der Seite Impfen-Schuetzen-Testen.de.
Informationen auf Ukrainisch: Ми сильніші, коли вакциновані! Тому: вакцинація. Захист. Тести.
Informationen zum Schutz vor dem Coronavirus in ukrainischer Sprache gibt es auf den Seiten: www.infektionsschutz.de.
- Corona-Schutzimpfung: Профілактичне щеплення від коронавірусу — безпечне та ефективне!
- Coronatest: Які існують тести для виявлення коронавірусної інфекції?
- 2-3-G-Plus: Актуальні правила щодо коронавірусу: Що означає 3G, 3G-Plus, 2G та 2G-Plus?
- Quarantäne und Isolierung: Поради щодо перебування на домашньому карантині або в ізоляції
- Corona-Hygienetipps:Запобігання поширенню інфекції: 10 основних порад щодо гігієни
Arbeit – Anerkennung ausländischer Berufe
Während des visumfreien Aufenthalts darf keine Arbeit aufgenommen werden. Sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (siehe oben zum Punkt „Aufenthaltserlaubnis“) erteilt wird, ist eine Beschäftigung erlaubt.
Um in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen, ist die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erforderlich. Aufgrund des EU-Ratsbeschlusses vom 04.03.2022 wird diese in der Regel von der Ausländerbehörde in den Landkreisen oder kreisfreien Städten erteilt.
» Sie sind aus der Ukraine nach Niedersachsen gekommen und wollen eine Arbeit aufnehmen? Welche Rechte Sie als ukrainische Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben erfahren Sie hier: Beratungsstelle mobi – Arbeit und Leben Niedersachsen
Für die Arbeitsaufnahme in besonders reglementierten Berufen, wie zum Beispiel dem Pflegeberuf, ist allerdings, soweit nicht eine deutsche Berufsqualifikation vorliegt, die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses notwendig.
Für nicht reglementierte Berufsgruppen ist kein Anerkennungsverfahren notwendig. Zudem sind keine Voraussetzungen, wie z.B. die Vorlage eines Sprachzertifikates, nachzuweisen. Das Haftungsrisiko für den Einsatz der Personen liegt in diesen Fällen beim jeweiligen Arbeitgeber. So können beispielsweise ukrainische Pflegekräfte bis zum Abschluss eines Anerkennungsverfahren bereits als ungelernte Hilfskräfte in Einrichtungen eingesetzt werden.
Wer Fragen zur Anerkennung seines Berufes in Niedersachsen hat, kann über das so genannte IQ Netzwerk in einer Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen informieren. Mehr Informationen gibt es auf: Migrationsportal.
Kinderbetreuung und Schule
Kinder und Jugendliche aus den ukrainischen Kriegsgebieten können und sollen in Niedersachsen unterschiedliche Bildungs- und Betreuungsangebote nutzen. Wie alle Kinder und Jugendlichen haben auch geflüchtete Kinder und Jugendliche ein Recht auf kostenlose Betreuung, kostenlosen Schulunterricht oder eine berufliche Bildung durch den Staat – je nach ihrem Alter. Informationen über Möglichkeiten der Kinderbetreuung, das Bildungssystem sowie Sprachförderung finden Sie hier: Kinderbetreuung und Schule in Niedersachsen.
Kostenlose Telefonate in die Ukraine
Um die Kommunikation z.B. mit Angehörigen in der Ukraine zu erleichtern, haben viele Telekommunikationsunternehmen Telefonie und SMS für Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse kostenfrei gestellt. Dazu zählen unter anderem die Deutsche Telekom, Vodafone, O2/Telefonica, Pyur, NetCologne, M-net, EWE, 1&1 sowie die Freenet-Gruppe mit den Anbietern Klarmobil und Mobilcom-Debitel. Roaming-Gebühren innerhalb der Ukraine fallen ebenfalls nicht an.
Kostenloser Regional- und Nahverkehr für Geflüchtete
Geflüchtete aus der Ukraine dürfen in Niedersachsen kostenfrei das Angebot der Regionalzüge und vieler Buslinien nutzen. Als Ticketersatz dienen der Pass oder ein anderes ukrainisches Ausweisdokument. Das gilt derzeit für den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN), die Nordwestbahn sowie die privaten Metronom-, Erixx- und Enno-Züge. Die Deutsche Bahn hat ebenfalls ihre Fernzüge für Menschen aus der Ukraine freigegeben. An den Bahnhöfen gibt es kostenlose „helpukraine“-Tickets, die auch im Nahverkehr anerkannt werden.
Überweisungen in die Ukraine
Grundsätzlich können Überweisungen über das eigene Girokonto auf das Girokonto des Empfängers abgewickelt werden. Derzeit gibt es keine Störungen im Zahlungsverkehr mit der Ukraine. Nicht möglich sind Überweisungen zur Barauszahlung. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass jede Transaktion aufgrund der aktuellen Sanktionsanforderungen intensiv geprüft und bei jeder Auffälligkeit angehalten und ausgesteuert, also nicht durchgeführt wird. Keine Bank oder Sparkasse kann aktuell gewährleisten, dass die Gelder beim Empfänger ankommen.
Da sich die Situation der Kreditwirtschaft in der Ukraine täglich ändern kann, sollte vor einer Transaktion Kontakt mit der Hausbank aufgenommen werden. Bitte informieren Sie sich auch vorher bei Ihrer Hausbank über anfallende Kosten. Mit den Verwandten sollte möglichst geklärt werden, ob sie einen Zugang zu ihrem Konto haben oder ob Auszahlungen an Geldautomaten oder in Instituten in der Ukraine mangels Bargeld oder kriegsbedingter Zerstörung gegebenenfalls eingeschränkt sind. Weitere Informationen gibt es u.a.: So beeinflusst der Ukraine-Krieg den Zahlungsverkehr
Kontoeröffnung
Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, haben in Deutschland einen Anspruch auf ein Basiskonto. Dazu zählen auch Geflüchtete Menschen aus der Ukraine. Weitere Informationen gibt es bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Kontoinformation für Geflüchtete aus der Ukraine.
Haustiere von Geflüchteten
Die Bundesregierung hat vorübergehend die sonst üblichen Regeln bei der Einfuhr von Haustieren gelockert. Die Besitzerinnen und Besitzer müssen nur nachweisen, dass sie aus der Ukraine geflüchtet sind. Hintergrund: Die Ukraine ist in Bezug auf die Tollwut ein so genanntes „nicht gelistetes Drittland“. Das bedeutet, für die Tiere müsste ein Einreiseantrag gestellt werden. Nun reicht es, wenn die Tiere nach der Einreise nachträglich bei den Veterinärbehörden angemeldet werden (Information des BMEL in UKR/RU/EN).
Kostenfreie Behandlungen für Haustiere von Geflüchteten aus der Ukraine bietet z. B. die Tierärztliche Hochschule Hannover. Dies gilt auch für notwendige Impfungen und die Kennzeichnung der Tiere (Kontaktinformationen finden Sie hier).
Zahlen
Menschen aus der Ukraine und der Russischen Föderation in Niedersachsen
Im Jahr 2020 lebten 857.895 Menschen mit einem ausländischen Pass in Niedersachsen. Darunter waren 22.335 Menschen aus der Russischen Föderation (2,6%) und 11.410 Menschen aus der Ukraine (1,3%).
Bei den Einbürgerungen in Niedersachsen ergibt sich folgendes Bild: Im Jahr 2020 ließen sich in Niedersachsen insgesamt 8.878 Menschen einbürgern. Darunter waren 131 Menschen aus der Russischen Föderation (88 Frauen, 43 Männer) und 164 Menschen aus der Ukraine (124 Frauen, 40 Männer). Die größte Gruppe bei den Eingebürgerten aus Russland stellten die 18 – 35-Jährigen, bezüglich der Aufenthaltsdauer war die größte Gruppe bereits 8 – 14 Jahre in Deutschland. Bei den Eingebürgerten aus der Ukraine verhielt es sich etwas anders, die größte Gruppe hatte bereits ein Alter von 35 – 45 Jahren, für eine Einbürgerung entschieden sich die meisten nach einer Aufenthaltsdauer von 8 – 14 Jahren, gleichauf mit der Gruppe nach 15-19 Jahren (Landesamt für Statistik Niedersachsen, LSN).
Information für Deutsche in der Ukraine
Deutsche Staatsangehörige sind aufgefordert, das Land zu verlassen. Sollte das nicht auf sicherem Weg möglich sein, bleiben Sie bitte an einem geschützten Ort.
Krisenhotline des Auswärtigen Amtes für Deutsche in der Ukraine:
++49 30 5000 3000 oder krise-ukraine@diplo.de