Informationen und Unterstützung für Geflüchtete und Helfende

Hinweise zur Einreise und dem Aufenthalt in Deutschland/Niedersachsen

Informationen für ukrainische Staatsangehörige

Einreise ohne Visum

Ausländische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten und die bis zum 31. Mai 2023 nach Deutschland eingereist sind oder noch erstmalig einreisen werden, sind per Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für einen Zeitraum von 90 Tagen (ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Deutschland) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Sie benötigen für Einreise und Aufenthalt also keine Aufenthaltserlaubnis.

Dies gilt auch für solche Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben.

Sollte eine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen werden, endet diese Befreiung vorzeitig.

Diese Regelung gilt bis zum 29.08.2023.

Mehr zum Thema durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

DE – Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland
UKR – Інформація для громадян України щодо в’їзду та перебування в Німеччині

Hotline der Landesaufnahmebehörde

Telefon: 0511 – 7282 282
(Montag – Donnerstag 9:00 – 15:30 Uhr, Freitag 9:00 – 12:00 Uhr)

E-Mail: service-ukraineanfragen@lab.niedersachsen.de

Informationen zu Hilfsangeboten, aufenthaltsrechtlichen Fragen, Unterbringung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung.

Nach EU-Ratsbeschluss vom 04.03.2022 umfasst der vorübergehende Schutz folgende Personengruppen, die am oder nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden:

  • Ukrainische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

Bezüglich der Umsetzung der EU-Schutzgewährungs-Richtlinie hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 14.03.2022 die Anwendung des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Weiteren für folgende Personengruppen erklärt:

  • Der vorübergehende Schutz wird auf Personen ausgedehnt, die nicht lange vor dem 24.02.2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
  • Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24.02.2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Vorübergehender Kurzaufenthalt ist jeder von vornherein 90 Tage nicht überschreitende Aufenthalt in der Ukraine zu einem dementsprechend vorübergehenden Zweck. Umfasst sind insbesondere Studierende und Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken.

Schematische Darstellung zur Anspruchsberechtigung nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Wichtig: Sozialleistungen und medizinische Versorgung


Für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen/Medizinischer Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch benötigen Sie seit dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung (wie vorstehend beschrieben) und müssen biometrisch (Passbild, Fingerabdrücke) registriert worden sein.
Die biometrische Registrierung erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle. Bis die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie weiterhin Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Hinweise für Geflüchtete und Helfende: Kurzfassung als Grafik

Diese Grafiken zum Download als PDF: deutsch | ukrainisch

Asyl

Die Antragstellung auf Asyl zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts oder zur Inanspruchnahme sozialer Leistungen ist nicht erforderlich (siehe Information zum Thema „Aufenthaltserlaubnis“).

Der erforderliche Schutz wird in einem anderen schnelleren Verfahren gewährt. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.

Familiennachzug

Da eine visumfreie Einreise möglich ist, können Angehörige auf diesem Wege nach Deutschland einreisen.

Wichtig:
Unabhängig hiervon wird allen aus der Ukraine Geflüchteten empfohlen, sich so schnell wie möglich bei ihrer Ausländerbehörde registrieren zu lassen, um Leistungen sowie einen Aufenthaltstitel und in der Folge eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können.

Spätaussiedler aus der Ukraine

Ukrainische Staatsbürger können vor dem Hintergrund des Krieges als Flüchtlinge visumfrei in die EU einreisen. Dies gilt auch für die schätzungsweise 25.000 bis 30.000 Personen, die der deutschen Minderheit angehören. Aufgrund der besonderen Situation in der Ukraine können sie nun direkt in der Landesaufnahmebehörde in Friedland ihr Aufnahmeverfahren als Spätaussiedler beantragen.

Wichtig: Vor der Anreise in die Aufnahmestelle Friedland ist unbedingt eine Anmeldung vorzunehmen (Tel. 022899358-20255, E-Mail ukraine-friedland@bva.bund.de). Bei Antragstellung in Friedland müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein (Abstammung, Sprachkenntnisse, Bekenntnis zur deutschen Nationalität).

Weitere Informationen: Aktuelle Informationen für Spätaussiedler aus der Ukraine

Sozialleistungen / Medizinische Versorgung

Seit dem 1. Juni können hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine Sozialleistungen nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII – Sozialhilfe) erhalten.

Voraussetzung ist, dass Sie biometrisch registriert (Foto und Fingerabdrücke) worden sind und Ihnen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz oder eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und Sie die sonstigen Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt worden ist oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht biometrisch registriert worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die biometrische Registrierung bis zum 31. Oktober 2022 nachzuholen.

Durch den Wechsel ins SGB II und SGB XII werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und – bei bestehender Erwerbsfähigkeit – zur Integration in den Arbeitsmarkt gewährleistet.

Sofern Sie erwerbsfähig sind, erhalten Sie die Leistungen vom örtlichen Jobcenter.

Sofern Sie nicht erwerbsfähig oder nur eingeschränkt erwerbsfähig sind oder eine Altersrente beziehen, erhalten Sie die Leistungen vom örtlichen Sozialamt.

Dafür benötigen Sie jeweils die o.g. Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes) bzw. die Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde.
Darüber hinaus sind zur Prüfung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weitere Angaben/Unterlagen von Ihnen erforderlich. Ihr Jobcenter/Sozialamt wird Sie entsprechend beraten.

Unterstützung durch die Jobcenter

Vom Jobcenter können Sie unterstützt werden mit:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft und Heizung sind in der Regel Geldleistungen zum Beispiel für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege sowie Miete. Auch einmalige Unterstützungen für besondere Bedarfslagen (z. B. Wohnungserstausstattung) können gewährt werden.
Zudem sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können darüber hinaus Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (beispielsweise für außerschulische Lernförderung, Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit oder für Musikunterricht) erbracht werden.
Auch hierzu beraten die örtlichen Jobcenter.

Unterstützung durch das Sozialamt

Vom Sozialamt können Sie ebenfalls mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterstützt werden. Auch hier handelt es sich in der Regel um Geldleistungen für beispielsweise Miete, Lebensmittel und Körperpflege. Zudem ist es möglich, einmalig finanziell unterstützt zu werden, wenn Sie zum Beispiel eine Wohnung gefunden haben und Möbel dafür brauchen.

Auch nach dem SGB XII besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Ukrainerinnen und Ukrainer, die Geld vom Sozialamt bekommen, sind nicht gesetzlich krankenversichert. Sie erhalten dennoch von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können beispielsweise zum Arzt gehen, wenn sie krank sind.
Die entstandenen Kosten werden dann vom Sozialamt übernommen.

Eine Beratung erfolgt durch die örtlichen Sozialämter.

Bis die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder die entsprechende Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist und somit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erfüllt sind, besteht bei Hilfebedürftigkeit zunächst ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Kontaktdaten des zuständigen Sozialamtes im Bürgerportal Niedersachsen (abrufbar nach Wohnort)

Wichtig: Im Falle eines medizinischen Notfalls können sie direkt ein Krankenhaus aufsuchen.
Die Übernahme der Kosten erfolgt dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Nachhinein.

Weitere Informationen über Germany4Ukraine:
Informationen zu Sozialleistungen | Informationen zur Medzinischen Versorgung

Weitere Informationen durch Bundesärztekammer: medizinische Versorgung von Geflüchteten.
Sprachmittlung zu Fragen der Gesundheit und medizinischen Betreuung bietet das Ethno-Medizinische-Zentrum.